Griebel BPA 125 Breitbandanlage

Griebel bpa 125 breitband anlagen 1

Breitbandanlagen zum Richten, Querteilen, Längsteilen, Umwickeln, Ausklinken und Profilieren von Stahl- und NE-Metallbändern verzinkt, lackiert, beschichtet und eloxiert.

Im Gegensatz zu Großanlagen für die Hüttenindustrie sind unsere Anlagen insbesondere für die weiterverarbeitende lndustrie ausgelegt. Eine flexible Bauart, die sich für alle denkbaren Anwendungsbereiche variieren Iäßt, ermöglicht die Lösung vieler Probleme in der Bandverarbeitung. In Metall- und Fassadenbaubetrieben, in Stahlbau und Bedachungsunternehmen und überall dort, wo Bandbleche in verschiedenen Längen und Breiten, in unterschiedlichen Dicken und ständig wechselnden Materialqualitäten verarbeitet werden, kommen unsere Breitbandanlagen zum wirtschaftlichen Einsatz.

Haspelbock 
Für die Aufnahme der Abwickelhaspel ist der Haspelbock mit zwei Zentrierungen ausgestattet, die ein müheloses und schnelles Wechseln der Haspeln ermöglichen. Durch eine nachstellbare Scheibenbremse ist die Rückzugkraft des Bandmaterials individuell einstellbar. Der Haspelbock wird geliefert für Coilgewichte von 1, 3 und 5 to. Der Abstand von Fußboden bis Mitte Coil kann in verschiedenen Maßen geliefert werden, damit mehrere Haspeln hintereinander aufgestellt werden können. 

Haspelmagazin 
Das Haspelmagazin, siehe Seite 52, wird für 6 oder 8 Abwickelhaspeln geliefert. Das Magazin kann mit den nachstehend beschriebenen Abwickelhaspeln in der gleichen Art und Weise wie der Haspelbock beschickt werden. Über einen Drehstromgetriebemotor kann das jeweils benötigte Coil innerhalb weniger Sekunden in Arbeitsstellung gebracht werden. Eine Umlenkrolle mit gefederter Gegenrolle verhindert, daß das Bandende der Coils, die nicht in Arbeitsstellung stehen, aufspringt. Jeder einelne Haspel ist mit einer Scheibenbremse ausgestattet. Der Einsatz des Haspelmagazins ist besonders geeignet, um in ständiger Folge verschiedene Materialqualitäten, veschiedene Banddicken und verschiedene Coil- breiten zu verarbeiten.

Abwickelhaspel
Der Abwickelhaspel wird mit einer Tragkraft von 1, 3 und 5 to geliefert. Vor dem Beschicken des Haspeldornes wird der kugelgelagerte Drehdorn in das jeweils benötigte Coіl eingesteckt. Die mit Hartholz belegten Auflageleisten mit verschiebbaren Winkelanschlägen werden über ein Parallelogramm mittels Handrad gespannt. Eine Klammer verhindert das Abspringen des Coils während des Transportes. Mit Hilfe eines Gabelstaplers oder mit einem Hebezug wird das Coil mit dem Haspeldorn abwickelgerecht ausgefluchtet in den Haspelbock eingesetzt. Nach Verarbeitung der jeweils benötigten Materialmenge kann das Coil innerhalb weniger Minuten gegen ein anderes ausgetauscht werden.

Richt- und Ablängmaschine 
Die Richt- und Ablängmaschine besteht aus einer massiven und standfesten Stahl-Schweiβkonstruktion mit zwei Einzugwalzen, drei UnterwaIzen und zwei vertikal und horizontal verstellbaren Oberwalzen. Mit Hilfe dieser Verstellung können sowohl konkave als auch konvexe Richteffekte erzielt werden. Die Einstellung der Richtwalzen wird durch entsprechende Skalen angezeigt. Der Antrieb der Richtwalzen erfolgt über einen Drehstrom-Stirnradgetriebemotor mit zwei Geschwindigkeiten für Schleich- und Schnellgang. Die Richtwalzen sind induktiv gehärtet und geschliffen. Die Querschere besteht aus Unter- und Obermesserbalken mit elektromechanischem Kurbelwellenantrieb. Zwei feineinstellbare Rundsäulenführungen sorgen für einen gratfreien Schnitt. Der Niederhalter ist mit einzeln gefederten Niederhalterstöβeln ausgestattet. Das Ablängen des Blechbandes erfolgt mit stehendem Schnitt. In besonderen Fällen, in denen z. B. eine hochempfindliche Materialoberfläche einen stehenden Schnitt nicht erlaubt, wird das Material durch einen zusätzlichen Schleichgang in Bewegung gehalten. Eine leichte Buckelbildung ermöglicht auch in diesen Fällen den stehenden Schnitt und damit ein kostengünstiges lnvestitionsvolumen.

Elektronische Längenmessung und Stückzählung 
Empfehlenswert ist die Komplettierung der Breitband-, Richt- und Ablängmaschine mit einer elektronischen Längenmessung und Stückzählung. lnnerhalb weniger Sekunden kann die Länge und die gewünschte Stückzahl der Blechabschnitte an einer Skala eingestellt werden. Über einen elektronischen Drehgeber werden die Meβdaten ermittelt und in hochgenaue Abschnittlängen umgewandelt. Dieses System ist durch die einfache Handhabung und die engen Zuschnittoleranzen mechanischen Anschlagsystemen vorzuziehen.

Schrägrollentisch 
Der Schrägrollentisch besteht aus einer verwindungsfreien Stahl-Schweiβkonstruktion mit Edelstahlgleitblechen und angetriebenen Förderwalzen, die eine Schrägstellung von ca. 8 Grad aufweisen. Eine der Längsseiten ist als Anschlaglineal mit senkrechten Führungsrollen ausgestattet. Durch die Schrägstellung der Förderwalzen wird das abgeschnittene Blechband kantengenau ausgerichtet und kann ohne manuelle Einwirkung maβgenau in eine nachfolgende Streifenschere oder Profilformmaschine oder Stanzeinrichtung usw. eingefahren werden.

Streifenschere 
Je nach Betriebsart liefern wir die Richt- und Ablängmaschine mit integrierter Streifenschere bzw. Besäumeinrichtung und Schrottzerhacker. Die integrierte Streifenschere ist dann zu empfehlen, wenn ein Teil des Blechbandes längs- und quergespaltet und ein Teil des Blechbandes wieder aufgewickelt werden soll. Die Streifenschere mit zwei elektromotorisch angetriebenen Messerwalzen ist im Grundrahmen der Richtmaschine eingebaut. Die Rundmesser sind stufenlos verstellbar. Für die Umstellung können die Messerwalzen seitlich aus dem Maschinenbereich ausgefahren werden, so daß ein freier Zugang von beiden Seiten für das Einstellen der Rundmesser gewährleistet ist. Für den Fall, daß ein teilweises Aufwickeln von Blechbändern nicht erfolgt, wird die Streifenschere in Einzelausführung geliefert und kommt nach der Querschere mit nachfolgendem Schrägrollentisch zum Einsatz. Die Einzelausführung kann zusätzlich mit einer elektromotorisch verstellbaren Rundmessereinstellung geliefert werden. In diesem Fall kann vom Schaltpult aus sowohl die Abschnittlänge als auch die Streifenbreite automatisch eingestellt werden. Diese Einrichtung empfiehlt sich insbesondere dann, wenn die Blechzuschnitte sowohl in der Länge als auch in der Breite ständig wechseln, beispielsweise bei der Herstellung von Luftkanälen für die Lüftungs- und Klimatechnik.

Aufwickelhaspel 
Der Aufwickelhaspel besteht aus zwei Ständern, die auf den Grundrahmen der Streifenschere aufgesetzt sind. Über eine Umlenkwalze und gefederter Andrück- und SeparierwaIze läuft das Blechband nach der Streifenschere nach oben und wird mittels Klemmleiste am Wickeldorn des Aufwickelhaspels festgespannt. Der Antrieb erfolgt über ein hydrostatisches Getriebe, das einen gleichbleibenden Bandzug bei wechselnder Drehzahl gewährleistet. Die Bauart des Aufwickelhaspels gestattet gleichzeitig eine Verwendung als Abwickelhaspel vor der Bandanlage.

Stapeltisch mit Querstapeleinrichtung 
Der Stapeltisch kommt zur Verwendung, wenn nach der Ablängmaschine die Blechtafeln seitlich übereinander gestapelt werden sollen. Zwei durchgehende Tragholme, abgestützt auf je 3 Ständern, mit Edelstahlgleitblechen und Quernuten zur Aufnahme der Stapelleisten bilden den Grundrahmen der Stapeleinrichtung. Eine Hubeinrichtung mit durchgehender Ritzelwelle hebt mittels Zahnstangenleisten das abgeschnittene Blechband vom Stapeltisch ab und befördert das Band seitlich über eine Transportpalette. Danach werden die Leisten abgesenkt und im Schnellgang zurückgefahren. Das Blechband bleibt durch seine Trägheit und durch zusätzliche Rückhalteanschläge in der gewünschten Position und senkt sich langsam auf das zuvor gestapelte Blech ab.

Schaltpult 
Je nach Ausführung und Umfang der Breitbandanlage wird das Schaltpult direkt an der Breitband-, Richt- und Ablängmaschine angebaut oder in freistehender Ausführung geliefert. Das Schaltpult enthält die betriebsfertig verdrahtete Steuereinrichtung für die Gesamtanlage einschIießlich aller Bedienungs- und Steuerorgane, die zum Betrieb der jeweiligen Anlage erforderlich sind. Als Einbauteile werden ausschIießIich Markenfabrikate verwendet.

Allgemeines 
Die vorgenannten Ausführungen zu unseren Bandanlagen sollen dem interessenten einen Überblick über die verschiedenen Ausführungsmöglichkeiten unserer Maschinen und Anlagen geben. Die nachfolgend abgebildeten Projektskizzen zeigen darüber hinaus einen kleinen Ausschnitt über die vielfältigen Möglichkeiten für den optimalen Einsatz unserer Bandanlagen. Das fundierte Fachwissen unserer ingenieure versetzt uns in die Lage, Sonderanlagen mit extremen Forderungen zu planen und zu liefern.

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen 
Geltung: Nachstehende Bedingungen gelten für unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen jeglicher Art und sind Bestandteil mit uns geschlossener Verträge. Durch Auftragserteilung wird das Einverständnis erklärt, auch wenn der Käufer oder Besteller anderslautende Bedingungen vorlegt und unsererseits kein Widerspruch erfolgt ist. Anderungen bedürfen der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen kann nur in Bezug auf diese jeweíilige Regelung geltend gemacht werden. Eine für unwirksam erkannte Regelung ist in eine zulässige Vereinbarung im Sinne unserer Angebote und Geschäftsbedingungen umzudeuten. Im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr gelten unsere Bedinungen nach Maβgabe der notwendigen Beschränkungen nach dem Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit eine Regelung hieraus einer gesetzlichen Beschränkung unterliegt, erfolgt Umdeutung unserer Bedingungen oder vertraglichen Vereinbarungen.

I. Umfang und Lieferpflicht

  1. Für unsere Liefer- und Leistungsverpflichtungen sind unsere schriftlichen Bestätigungen und Auftragsbestätigungen maβgebend.
  2. Erste Angebote werden in der Regel kostenlos abgegeben. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten werden nur unentgeltlich ausgeführt, wenn der Liefervertrag rechtswirksam zustande kommt und bleibt.
  3. Unterlagen, z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Leistungsangaben sind nur angenähert maβgebend. Abweichungen durch inzwischen eingetretenen technischen Fortschritt behalten wir uns auch nach Bestätigung des Auftrages vor. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zeichnungen und andere UnterIagen sind, wenn der Auftrag nicht an uns erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.
  4. Wir behaIten uns in jedem Fall die zweckmäβigste Verpackung und Versandart vor, werden vom Kunden besondere Verpackungs- oder Versandvorschriften angegeben und von uns akzeptiert, behalten wir uns gesonderte Berechnung vor.
  5. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. 
  6. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

II. Preise und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ohne Aufstellung und ausschließlich Verpackung.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten: Und zwar 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 beі Versandbereitschaft der hauptsächlichsten Lieferteile, 1/3 innerhalb 10 Tagen nach Versanddatum.
  3. Beі Überschreitung der zahlungsfristen werden als Jahreszinsen 1% über dem für den Sitz des Lieferers amtlich anerkannten Bankdiskontsatz, mindestens abеr 5% berechnet, ohne daß es einer lnverzugsetzung bedarf.
  4. Die Zurückhaltung von Zahtungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
  5. Wenn nach Vertragsabschluß Werkstoffpreise oder Löhne steigen, oder andere nicht von uns vertretene Umstände eintreten, die die Herstellung oder den Vertrieb verteuern, behalten wir uns eine Erhöhung der Preise ausdrücklich vor.

III. Eigentumsvorbehalt 
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer oder Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn die Vergütung für bestimmte vom Käufer oder Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist; wir behalten uns insoweit die Verwendungsbestimmung vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorabgelieferte Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die Bearbeitung oder Verarbeitung der von uns gelieferten Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne daß für uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt odeг verbunden, so tritt uns der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder an dem neuen Gegenstand ab im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräuβern, Verpfändung oder Sicherungsübertragung ist ihm untersagt. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Veräuβert der Käufer die von uns gelieferte Ware — gleich in welchem Zustand — so tritt er hierdurch schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen, die ihm aus der Veräuβerung entstandenen Forderungen gegen seine Abnehmer, mit allen seinen Rechten an uns ab. Übersteigt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer nach Be- oder Verarbeitung den Wert der Vorbehaltssache um mehr als 75 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe der darüber hinausgehenden Forderung verpflichtet, wenn der Käufer nachweist, daß ihn die überschieβende Sicherung unverhältnismäβig beeinträchtigt. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, diese Übertragung den dritten Käufern bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die dritten Käufer erfordertichen Auskünfte zu geben und Untertagen auszuhändigen. Ubersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Lieferforderungen um mehr als insgesamt 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückbübertragung verpflichtet. 

IV. Lieferzeit

  1. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen, alle auch solche von Behörden nötigen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstige Verpflichtungen aus dem Vertrag.
  2. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
  3. Die Lieferfrist gilt aIs eingehalten: a) Bei Lieferung ohne Aufstellung, wenn die Sendung das Werk innerhalb der vereinbarten Lieferfrist verlassen hat. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Lieferfrist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist. b) Bei Lieferung mit Aufstellung, sobald die Aufstellung der Anlagen innerhalb der vereinbarten Lieferfrist erfolgt ist. 
  4. Wird die Lieferfrist aus Gründen höherer Gewalt wie Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung bei unseren für die Ausführung des Auftrages in Frage kommenden Betriebsorganen oder bei einem unserer Zulieferer, Ausschußwerden eines wichtigen Arbeitsstückes, oder aus sonstigen allgemeinen, von uns nicht zu vertretenden Umständen nicht eingehalten, wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
  5. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, für jeden angefangenen Monat dem Besteller Lagergeld in Höhe von 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5. v. H. begrenzt, es sei denn, daß höhere Kosten nachgewiesen werden. Weiterhin kann bei Verzögerung der Auslieferung durch den Besteller eine Zahlung von 2/3 des Rechnungsbetrages angefordert werden.
  6. Teillieferungen und Teilberechnungen sind zulässig.
  7. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung die in Folge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Dies gilt ab dem Datum der lnverzugsetsung. Die Verzugsentschädigung beträgt für jeden vollen Monat der Verspätung 1/2 v. H. іm ganzen aber höchsten 5. v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtseitig odeг nicht zweckdienlich benutzt werden kann.

V. Gefahrenübergang 
Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:

  1. bei Lieferung ohne Aufstellung, wenn die Sendung (auch Teilsendung) das Werk verlassen hat. Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach unserem Ermessen. Auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers wird die Sendung von uns gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
  2. Веі Lieferung mit Aufstellung, wenn die sendung (auch Teilsendung) das Werk verlassen hat. Die Vereinbarung einer Abnahme der Lieferung nach erfolgter betriebsfertiger Aufstellung entbindet den Besteller nicht von dem Transportrisiko und von seiner Sorgfaltspflicht während der Einlagerung.
  3. Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert wird, so geht in beiden Fällen vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr füг die Zeit der Verzögerung und für die Folgezeit auf den Besteller über; jedoch verpflichten wir uns, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangte Versicherung abzuschlieβen.

VI. Aufstellung und Montage

  1. Für jede Art von Aufstellung gelten folgende Bestimmungen; der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: a) Hilfsmannschaften wie Handlanger und wenn nötig die jeweils erforderlichen Facharbeiter in der von uns gewünschten Zahl. b) AIle Erd-, Beton- und Gerüstarbeiten einschlieβlich der dazu benötigten Baustoffe. c) Die zur Aufstellung und lnbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtungen und Bedarfsgegenstände wie Hebezeug, Rüsthölzer usw. d) Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Baustelle. e) Für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge, genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume, sowie angemessenen Arbeits- und Aufenthaltsräume.
  2. Vor Beginn der Aufstellung müssen die für die Aufnahme der Aufstellungsarbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden.
  3. Verzögert sich die Aufstellung odeг lnbetriebnahme durch Umstände auf der Baustelle ohne unser Verschulden, so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufstellung zu tragen.
  4. Den Aufstellern ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen zu bescheinigen.
  5. Wir haften nur für ordnungsgemäβe Handhabung und Aufstellung der Liefergegenstände; wir haften nicht für die Arbeiten unserer Aufsteller und sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlaßt sind.
  6. Die Beiträge, die für die bei der Aufstellung beschäftigten Aufsteller, Hilfsaufsteller und Arbeiter den Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und sonstigen Versicherungsträgern des öffentlichen Rechts gegenüber fällig werden, hat derjenige Vertragsteil zu entrichten, zu dessen Lasten die Löhne gehen.
  7. Falls der Lieferer die Gestellung von Aufstellern gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen 1-6 noch die folgenden: a) Es werden bestimmte Tagessätze berechnet, die ebenso wie die Bezahlung von Überstunden, sowie von Sonntags- und Feiertagsarbeiten bei Erteilung des Auftrages zu vereinbaren sind. Reisezeit und Wartezeit gelten ais Arbeitszeit. b) Die Kosten für Hіn- und Rückfahrt und für die Beförderung des Gepäcks und Handwerkszeuges sind vom Besteller zu vergüten.

VII. Haftung für Mängel 
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich schriftlich zugesicherter Eigenschaften gehören, haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile sind nach unserer Wahl unentgeItlich auszubessern, oder neu zu liefern, die innerhalb von 6 Monaten, gerechnet bei Einschichtenbetrieb (Mehrschichtenbetrieb innerhalb 3 Monate) vom Tage des Gefahrenüberganges an nachweislich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustofte oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden. Die Feststellung solcher Mängel muß uns unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Die Monteure sind nicht berechtigt, über Garantieleistungen zu entscheiden.
  2. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, soIange der Besteller seine Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt.
  3. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Anderungen sowie zur Lieferung von Ersatzgeräten oder Ersatzteilen hat uns der Besteller die angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
  4. Ein Anspruch des Bestellers auf Wandlung oder Minderung ist ausgeschlossen. Unsere Gewährleistungsverpflichtungen sind auf die Verpflichtung zur Nachbesserung beschränkt. Scheitern Nachbesserungsversuche durch unser Verschulden endgültig, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl vollständige oder teilweise Ersatzliefierung zu erbringen, oder den Vergütungsanspruch angemessen zu mindern. Der Ersatz weiteren mittelbaren oder unmittelbaren Schadens ist ausgeschlossen.
  5. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäβiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, durch Fremdbedienung oder Fremdeinwirkung, ferner durch chemische, elektrochemische, elektrische oder athmosphärische Einflüsse entstehen.
  6. Ansprüche, die aus einer ungewollten Betätigung der Steueranlagen aus vorgenannten oder ähnlichen Gründen entstehen, können nicht geltend gemacht werden.
  7. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haften wir im gleichen Umfang, wie für den ursprünglichen Liefergegenstand und zwar bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist.
  8. Für die von uns mitgelieferten, geschlossenen Bauteile der Zulieferer, z. B. Motore, Getriebe, Ventile, Elekroteile etc. haften wir nur im Umfang der Haftung des Zulieferes uns gegenüber.
  9. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäβ ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder lnstandsetzungsarbeiten wird die Hattung für den Liefergegenstand aufgehoben.
  10. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, besteht nicht.
  11. Eine zugesicherte Eigenschaft unserer Ware liegt nur bei ausdrücklicher einzelvertraglicher Gewähr unsererseits für diese Eigenschaft vor. Eine Garantiehaflung für Mangelfolgeschäden erfolgt mit der Eigenschaftszusicherung nicht. Ersatzansprüche aus der ausdrücklichen Zusicherung einer Eigenschaft sind auf das Erfüllungsinteresse beschränkt, іn jedem Fall aber durch den Betrag des Wertes der von uns zu liefernden Ware.

VIII. Rücktrittsrecht 

  1. Wird uns die Lieferung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit folgender Maßgabe: Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von § IV die wirschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. 
  2. Ist die Unmöglichkeit unserer Leistung auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Ein Schadenersatz kann nur gemäβ § IV Absatz 7 geltend gemacht werden. 
  3. Anderweitige Ansprüche des Bestellers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

IX. Erfüllungsort 
Erfüllungsort für Lieferung und ZahIung ist bei Fehlen anderweitiger Vereinbarung unser Geschäftssitz.

X. Gerichtsstand 
Gerichtsstand ist Schweinfurt.

Die Originalbroschüren stehen zum Verkauf. Eine Vorschau wird angezeigt. Der Preis der Broschüre ist auf Anfrage erhältlich.